LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1493/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 575/16
ArbG Berlin, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4123/14
Kein Kündigungsschutz für Organmitglieder einer juristischen PersonOrganstellung und materiell-rechtliches Arbeitsverhältnis in einer juristischen PersonOrganstellung und Beschränkung der Vertretungsmacht im InnenverhältnisVereinbarkeit fehlenden Kündigungsschutzes bei Organmitgliedern mit deren grundgesetzlich geschützter BerufsfreiheitUnterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten und Mitgliedern gesetzlicher VertretungsorganeRechtsmissbräuchliche Bestellung zum Organmitglied
BAG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 865/16
DRsp Nr. 2018/1906
Kein Kündigungsschutz für Organmitglieder einer juristischen PersonOrganstellung und materiell-rechtliches Arbeitsverhältnis in einer juristischen PersonOrganstellung und Beschränkung der Vertretungsmacht im InnenverhältnisVereinbarkeit fehlenden Kündigungsschutzes bei Organmitgliedern mit deren grundgesetzlich geschützter BerufsfreiheitUnterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten und Mitgliedern gesetzlicher VertretungsorganeRechtsmissbräuchliche Bestellung zum Organmitglied
Orientierungssätze:1. § 14 Abs. 1 Nr. 1KSchG enthält eine negative Fiktion. Danach gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Für die Beurteilung der Kündigung ist es unerheblich, ob das Organmitglied sein Amt nach deren Zugang niederlegt.2. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre.
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