FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.05.2002
1 K 861/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG (1996) § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1086

Kein maximal mit 2400 DM absetzbares häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung eines gesonderten Arbeitszimmers im Nachbarhaus; Anerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags bei geringfügigen Verstößen gegen den Fremdvergleich; Einkommensteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 861/98

DRsp Nr. 2002/12274

Kein maximal mit 2400 DM absetzbares "häusliches" Arbeitszimmer bei Anmietung eines gesonderten Arbeitszimmers im Nachbarhaus; Anerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags bei geringfügigen Verstößen gegen den Fremdvergleich; Einkommensteuer 1996

1. Ein außerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer stellt kein "häusliches Arbeitszimmer" dar (hier: Anmietung eines separaten Arbeitszimmers im Nachbarhaus). 2. Mietet der Sohn von seiner im Nachbarhaus wohnenden Mutter einen Raum als Arbeitszimmer an, so kann dieser Mietvertrag zwischen Angehörigen auch dann noch steuerlich anerkannt werden, wenn im Mietvertrag der gemietete Raum sowie das darin enthaltende Mobiliar nicht genau bezeichnet worden sind, eine Nebenkostenvereinbarung fehlt und die bar zu leistende Miete nicht immer pünktlich bezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG (1996) § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages über ein Arbeitszimmer.