FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.08.2013
6 K 739/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 33; EStG § 3 Nr. 34; AO § 42 Abs. 1;

Kein Missbrauch bei Kündigung aller Arbeitsverträge und Neueinstellung der Arbeitnehmer zur Optimierung der Personalkosten Zusätzlichkeitserfordernis bei pauschal besteuertem Arbeitslohn

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 6 K 739/08

DRsp Nr. 2014/7468

Kein Missbrauch bei Kündigung aller Arbeitsverträge und Neueinstellung der Arbeitnehmer zur Optimierung der Personalkosten Zusätzlichkeitserfordernis bei pauschal besteuertem Arbeitslohn

1. Die Kündigung sämtlicher Arbeitsverträge zum 31. Dezember und die Wiedereinstellung sämtlicher Arbeitnehmer ab dem 1. Januar des Folgejahres, wobei die Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und stattdessen Sachlohn erhalten, dient dem Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben und ist daher nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO. 2. Wird im Rahmen der Neueinstellung ein Teil des zuvor geschuldeten Barlohns durch Gewährung pauschaler Fahrtkostenzuschüsse, einer Internetpauschale und von Kindergartenzuschüssen ersetzt, ist insoweit eine Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns und nicht um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt.

Der Haftungsbescheid vom 17. Oktober 2007 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. April 2008 werden insoweit aufgehoben, als darin die Zusatzleistungen für die Verwendung von Gutscheinen für den Waren- und Dienstleistungsbezug vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 besteuert worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen.