Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2010, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2009 und 31.12.2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05. September 2017 werden insoweit geändert, als von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 10.559 € in 2009 und 4.543 € in 2010 ausgegangen wird. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen eines im Betrieb vorhandenen Kraftfahrzeugs.
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