FG München - Urteil vom 26.10.2010
2 K 655/10
Normen:
EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; EStG a.F. § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2012, 6
DStRE 2012, 6

Kein Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag

FG München, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 655/10

DRsp Nr. 2011/2513

Kein Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag

Das zur Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. entwickelte Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung ist auf den Investitionsabzug nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht übertragbar. Im Gegensatz zur Rechtslage nach § 7g EStG a.F. ist bei dem Investitionsabzugsbetrag eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen und für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist - dem Gesetzeszweck entsprechend - kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden.

1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 16. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2010 wird die Einkommensteuer für 2007 auf 19.812 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; EStG a.F. § 7g Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.