FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2001
1 K 1148/01
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; GG § 3 ; EWGV Art. 48 ;

Kein negativer Progressionsvorbehalt für Vermietungsverluste aus

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 1148/01

DRsp Nr. 2002/2173

Kein negativer Progressionsvorbehalt für Vermietungsverluste aus

Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus der Selbstnutzung eines in Frankreich belegenen Einfamilienhauses ergeben, unterliegen nicht dem sog. negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; GG § 3 ; EWGV Art. 48 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. 12.392,-- DM wegen der Selbstnutzung aus einem in Frankreich belegenen Einfamilienhaus der Kläger bei deren Veranlagung 1987 im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.. 2 EStG 1987 Berücksichtigung finden können.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2001 hat der Berichterstatter die von den Klägern diesbezüglich erhobene Klage abgewiesen.

Am 23. März 2001 haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 vom 28. September 2000 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die in Frankreich erzielten Vermietungseinkünfte von ./. 12.392,00 DM unter Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG 1987 zur Ermittlung des Steuersatzes einbezogen werden,

hilfsweise,

die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.