Die Klägerin ist verheiratet; die Eheleute leben nicht dauernd getrennt. Am 27. September 2002 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen "Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002" ein (Anbau R.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege bereits zweimaliger Objektverbrauch vor, nämlich eine Förderung nach § 10 e EStG für das Objekt R. sowie eine Förderung nach § 7 b EStG für das Objekt G. Daraufhin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 vor, für das Objekt G. seien erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für den Zeitraum 1983-1989 (7 Jahre) in Anspruch genommen worden. Es habe sich für den gesamten Zeitraum um eine Fremdvermietung bzw. Fremdnutzung gehandelt. Das Eigenheimzulagengesetz () spreche aber von Eigennutzung. Es wäre vom Gesetz her systemwidrig, den für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommenen § mit der Selbstnutzung zu vermischen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|