Tatbeststand
Zwischen den Parteien ist streitig , ob sie für ein Einfamilienhaus (EFH) den Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 15.000 DM sowie die Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG in Höhe von 2.400 DM in Anspruch nehmen können oder aber ob bei den Klägern (Kl.) bereits Objektverbrauch i.S.d. § 7 b Abs. EStG eingetreten ist.
Die Kl. sind in zweiter Ehe zum erneuten Mal miteinander verheiratet.
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