FG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.1998
II 512/96

Kein Objektverbrauch nach § 10 e EStG bei Wiederheirat

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen II 512/96

DRsp Nr. 1999/10529

Kein Objektverbrauch nach § 10 e EStG bei Wiederheirat

1. Lassen sich Ehegatten scheiden und erfüllen damit nicht mehr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 EStG, so tritt bei jedem Ehegatten aufgrund seines Anteils Objektverbrauch ein. 2. Kommt es anschließend zu einer Wiederverheiratung beider Ehegatten, so wird der durch die Ehescheidung entstandene Objektverbrauch durch die erneute Eheschließung suspendiert d.h. die gemeinsamen Anteile am ersten Objekt sind gem. § 7b Abs. 2 S. 2 EStG wieder als ein Objekt zu behandeln. 3. Auch für ein zweites Objekt können daher Abzugsbeträge nach § 10 c EStG in Anspruch genommen werden.

Tatbeststand

Zwischen den Parteien ist streitig , ob sie für ein Einfamilienhaus (EFH) den Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 15.000 DM sowie die Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG in Höhe von 2.400 DM in Anspruch nehmen können oder aber ob bei den Klägern (Kl.) bereits Objektverbrauch i.S.d. § 7 b Abs. EStG eingetreten ist.

Die Kl. sind in zweiter Ehe zum erneuten Mal miteinander verheiratet.