Die Klägerin zu 1 wurde in den Streitjahren zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Klägerin zu 1 aus dem vom Ehemann gepachteten Betrieb und der Ehemann durch die Verpachtung des Betriebs an die Klägerin. Der Ehemann bezog daneben eine Altersrente. Die Klägerin zu 2 ist zusammen mit der Klägerin zu 1 Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1.
Die Einkommensteuer der Streitjahre 2003 und 2004 wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.
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