I.
Der Kläger ist der (Adoptiv-)Vater des am 21.10.1982 geborenen Kindes I. Das beklagte Arbeitsamt - die Familienkasse - lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Monate November und Dezember 2000 mit Bescheid vom 20.12.2000 ab. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass das Kind in den zwei Monaten die Einkommensgrenze überschritten habe. In der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 18.04.2001 berechnete die Familienkasse die Einkünfte der als Verkäuferin in Ausbildung tätigen Tochter wie folgt:
Ausbildungsvergütung November und Dezember
2.430 DM
Vermögenswirksame Leistungen
156 DM
2/12 des Weihnachtsgelds und der Erfolgsprämie
244 DM
Summe
2.830 DM
Werbungskosten (2/12 von 2 809 DM)
469 DM
Einkünfte
2.361 DM
Die Einkommensgrenze errechnete die Familienkasse mit 2.250 DM (2/12 von 13.500 DM).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|