FG München - Urteil vom 21.02.2002
10 K 2251/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 32 Abs. 4 S. 2, 5, 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 924

Kein pauschaler Ansatz von Arbeitsmitteln bei kindergeldrechtlicher Einkommensberechnung; Klage in Sachen; Kindergeld für Tochter (Nov. - Dez. 2000)

FG München, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 2251/01

DRsp Nr. 2002/9515

Kein pauschaler Ansatz von Arbeitsmitteln bei kindergeldrechtlicher Einkommensberechnung; Klage in Sachen; Kindergeld für Tochter (Nov. - Dez. 2000)

Bei der Berechnung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge" eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes dürfen Arbeitsmittel nicht pauschal mit 200 DM jährlich bzw. 1/12 von 200 DM monatlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 32 Abs. 4 S. 2, 5, 6 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist der (Adoptiv-)Vater des am 21.10.1982 geborenen Kindes I. Das beklagte Arbeitsamt - die Familienkasse - lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Monate November und Dezember 2000 mit Bescheid vom 20.12.2000 ab. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass das Kind in den zwei Monaten die Einkommensgrenze überschritten habe. In der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 18.04.2001 berechnete die Familienkasse die Einkünfte der als Verkäuferin in Ausbildung tätigen Tochter wie folgt:

Ausbildungsvergütung November und Dezember

2.430 DM

Vermögenswirksame Leistungen

156 DM

2/12 des Weihnachtsgelds und der Erfolgsprämie

244 DM

Summe

2.830 DM

Werbungskosten (2/12 von 2 809 DM)

469 DM

Einkünfte

2.361 DM

Die Einkommensgrenze errechnete die Familienkasse mit 2.250 DM (2/12 von 13.500 DM).