FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2010
12 K 12076/07
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3; DVStB § 29;
Fundstellen:
EFG 2010, 824

Kein prozessualer Anspruch auf Erstattung von Kosten des Überdenkungsverfahrens i. R. d. Steuerberaterprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 12 K 12076/07

DRsp Nr. 2010/4801

Kein prozessualer Anspruch auf Erstattung von Kosten des Überdenkungsverfahrens i. R. d. Steuerberaterprüfung

Bei dem in § 29 der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB) geregelten Überdenkungsverfahren im Rahmen der Steuerberaterprüfung handelt es sich nicht um ein außergerichtliches "Vorverfahren" im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, für das eine Erstattung von Kosten in Betracht kommen kann.

Der Antrag wird abgewiesen.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3; DVStB § 29;

Tatbestand:

Durch mündlichen Prüfungsbescheid vom 16. Februar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Steuerberaterprüfung insgesamt nicht bestanden zu haben. Mit Schriftsatz vom 15. März 2007 erhob der Kläger daraufhin Klage. In einem Schreiben vom 14. März 2007, das der Kläger unmittelbar an den Beklagten gerichtet hatte, bat er das Ministerium um Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung der Prüfungskommission. Nach Eingang der schriftlichen Begründung werde er weitere begründete Einwendungen im Überdenkungsverfahren vortragen.