Streitig ist, ob der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.
Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding mehrerer gewerblich tätiger Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen. Darüber hinaus ist sie selbst noch originär gewerblich tätig.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung für das Streitjahr 1989 erließ das Finanzamt am 22.10.1999 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Der Bescheid wurde im Hinblick auf das vor dem BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes anhängige Revisionsverfahren XI R 12/98 in vollem Umfang nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO für vorläufig erklärt.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2001 mangels Begründung zurück.
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