Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 1.12.2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 19.6.2012 zu gewähren.
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