FG Brandenburg - Urteil vom 21.04.2004
2 K 1434/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO 1977 § 30a Abs. 5 S 1 § 154 Abs. 2 § 93 § 160 § 41 Abs. 2 ; DBA Belgien Art. 26 Art. 27 ;

Kein Scheingeschäft bei unzweifelhafter Leistungserbringung; Unverhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens bei Vorlage aller nötigen Informationen zur Ermittlung des Zahlungsempfängers

FG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 2 K 1434/02

DRsp Nr. 2004/10287

Kein Scheingeschäft bei unzweifelhafter Leistungserbringung; Unverhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens bei Vorlage aller nötigen Informationen zur Ermittlung des Zahlungsempfängers

1. Bei der Beauftragung einer belgischen Firma mit der Erstellung eines Rohbaus lässt sich nicht allein wegen fehlender Bautagebücher bzw. Aufzeichnungen über die verwendeten Materialien auf ein Scheingeschäft schließen, wenn keine andere Firma ein Entgelt für die Errichtung des fertig gestellten Rohbaus erhalten hat. 2. Das Verlangen nach der Benennung eines Zahlungsempfängers ist unverhältnismäßig, wenn das FA diesen durch die Ermittlung des Inhabers des Kontos, zu dessen Gunsten die Zahlungen geleistet wurden, im Rahmen eines Auskunftsersuchens an die Bank ohne Weiteres ermitteln kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO 1977 § 30a Abs. 5 S 1 § 154 Abs. 2 § 93 § 160 § 41 Abs. 2 ; DBA Belgien Art. 26 Art. 27 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Bauarbeiten aller Art. als Generalunternehmer ist. Gesellschafter der Klägerin sind zwei belgische Gesellschaften, die N.V. X... mit Sitz in L... und die N.V. Y... mit Sitz in M... Geschäftsführer der Klägerin sind zwei belgische Staatsbürger, Herr Jean A... und Herr Johan B....