Für den Kläger ergab sich keine Notwendigkeit, vor der Fälligkeit des Kaufpreises denselben mit Kreditmitteln zu finanzieren. Zweck der Zinszahlungen war es auch nicht, dem Veräußerer für die Überweisung von Kapital ein Entgelt zu zahlen. Denn der Veräußerer hatte weder mittelbar noch unmittelbar Kapital zur Nutzung überlassen, sondern dem Kläger seine eigenen Finanzierungskosten in Rechnung gestellt. Folglich handelte es sich nicht um Finanzierungskosten des Klägers.
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