FG Köln - Urteil vom 09.03.2010
13 K 64/09
Normen:
KStG § 37 Abs. 1; KStG § 37 Abs. 1; KStG § 37 Abs. 4; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; SolZG § 3 Abs. 1; SolZG § 3; SolZG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1353

Kein Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

FG Köln, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 13 K 64/09

DRsp Nr. 2010/11786

Kein Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 1; KStG § 37 Abs. 1; KStG § 37 Abs. 4; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; SolZG § 3 Abs. 1; SolZG § 3; SolZG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags, der auf das gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festzustellende Körperschaftsteuerguthaben entfällt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. März 1970 gegründet wurde (HRB ... des AG P).

Mit Bescheid vom 4. September 2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG auf 56.317 EUR fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. September 2008 Einspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 17. November 2008 wieder zurücknahm.