BFH - Urteil vom 18.05.2010
X R 32/01
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ESTG § 12 Nr. 1 und 2; EStG § 20 Abs. 4; EStG § 22 Nr. 1; BewG § 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2160
DB 2010, 2256
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7310/99

Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils bei Veräußerungsleibrente

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 32/01 - Aktenzeichen X R 33/01

DRsp Nr. 2010/17701

Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils bei Veräußerungsleibrente

1. Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666). 2. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663). 3. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ESTG § 12 Nr. 1 und 2; EStG § 20 Abs. 4; EStG § 22 Nr. 1; BewG § 14;

Gründe

I.

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