Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In der Zeit vom 1977 bis 1992 war der Kläger mit der australischen Staatsangehörigen A verheiratet. Im November 1991 hatten der Kläger und die A eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Hierin ist unter anderem ausgeführt:
„4. Versorgungsausgleich
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