BFH - Urteil vom 11.06.1997
X R 74/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1990
BFHE 183, 436
BStBl II 1997, 617
DB 1997, 2582
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen X R 74/95

DRsp Nr. 1997/7180

Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

»Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland ist nicht als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Der Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1992 die "W-School " mit Internatsunterbringung in Großbritannien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte das für den Besuch der Privatschule bezahlte Schulgeld in Höhe von insgesamt 8305 DM (ohne Internatskosten) abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 747 veröffentlicht.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.