I.
Der Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1992 die "W-School " mit Internatsunterbringung in Großbritannien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte das für den Besuch der Privatschule bezahlte Schulgeld in Höhe von insgesamt 8305 DM (ohne Internatskosten) abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 747 veröffentlicht.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
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