Streitig ist, ob Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Seelotsen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ist wegen dieser Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
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