FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2010
4 K 268/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG für Zahlungen an die GAK; Pflichtbeiträge; Ausgleichskassen

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 268/08

DRsp Nr. 2010/12809

Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG für Zahlungen an die GAK; Pflichtbeiträge; Ausgleichskassen

1. Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Seelotsen (GAK) sind nicht als SA gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abziehbar. 2. Die GAK ist keine berufsständische Versorgungseinrichtung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Seelotsen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ist wegen dieser Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.