Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Spekulationsverlusten aus dem Verkauf von Optionsscheinen mit den Wertpapierkennnummern (WKN) ... 56 und ... 60 in Höhe von 58.156,60 DM.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute reichten am 28. Oktober 1999 ihre Eihkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 beim Finanzamt ein, worin der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb, seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeiterklärten.
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