FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2003
14 K 190/02
Normen:
EStG (1998) § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Buchst. b § 23 Abs. 3 S 1 § 23 Abs. 3 S 4 § 22 Nr. 2 ; AO § 41 Abs. 2 § 42 ;

Kein Spekulationsverlust nach der vor 1999 gültigen Rechtslage bei Verkauf wertloser Optionsscheine einen Tag vor Verfalldatum; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 190/02

DRsp Nr. 2004/5225

Kein Spekulationsverlust nach der vor 1999 gültigen Rechtslage bei Verkauf wertloser Optionsscheine einen Tag vor Verfalldatum; Einkommensteuer 1998

Bei einem Verfall von Optionsscheinen innerhalb der Spekulationsfrist lag nach der vor 1999 gültigen Rechtslage mangels Veräußerungsgeschäft kein Spekulationsgeschäft vor. Eine formale Veräußerung der wertlosen Optionsscheine einen Tag vor dem Verfalltag gegen einen bei 0 DM liegenden Preis war steuerlich nicht anzuerkennen, sei es als Scheingeschäft, sei es als Gestaltungsmissbrauch.

Normenkette:

EStG (1998) § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Buchst. b § 23 Abs. 3 S 1 § 23 Abs. 3 S 4 § 22 Nr. 2 ; AO § 41 Abs. 2 § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Spekulationsverlusten aus dem Verkauf von Optionsscheinen mit den Wertpapierkennnummern (WKN) ... 56 und ... 60 in Höhe von 58.156,60 DM.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute reichten am 28. Oktober 1999 ihre Eihkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 beim Finanzamt ein, worin der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb, seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeiterklärten.