FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2005
VI 56/03
Normen:
EStG § 34g ;

Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VI 56/03

DRsp Nr. 2005/9902

Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM. Der Umstand, dass von den Bestimmungen des § 34g EStG nur Personen einen Vorteil haben, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, führt nicht zu einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Rechts auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung derer, die nicht einkommensteuerpflichtig sind.

Normenkette:

EStG § 34g ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung einer Parteispende.

Der am 26.01.1934 geborene Kläger bezog im Streitjahr als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen.

Gemäß der eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung ermittelte der Beklagte für das Streitjahr ein zu versteuerndes Einkommen von 9.533 DM und setzte gem. ESt-Bescheid 2000 vom 22.07.2002 die ESt mit 0 DM fest. Die geleisteten Spenden von 621 DM, darunter eine Parteispende über 500 DM, setzte der Beklagte zwar bei den Sonderausgaben an, sie wirkten sich aber steuerlich nicht aus. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 15.08.2002, mit dem der Kläger beanstandete, dass sich seine Spende weder nach § 34g EStG noch nach § 10b EStG steuerlich ausgewirkt habe und dies gleichheitswidrig sei.