Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung einer Parteispende.
Der am 26.01.1934 geborene Kläger bezog im Streitjahr als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen.
Gemäß der eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung ermittelte der Beklagte für das Streitjahr ein zu versteuerndes Einkommen von 9.533 DM und setzte gem. ESt-Bescheid 2000 vom 22.07.2002 die ESt mit 0 DM fest. Die geleisteten Spenden von 621 DM, darunter eine Parteispende über 500 DM, setzte der Beklagte zwar bei den Sonderausgaben an, sie wirkten sich aber steuerlich nicht aus. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 15.08.2002, mit dem der Kläger beanstandete, dass sich seine Spende weder nach § 34g EStG noch nach § 10b EStG steuerlich ausgewirkt habe und dies gleichheitswidrig sei.
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