FG Sachsen - Urteil vom 13.09.2012
5 K 653/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; BGB § 749; BGB § 752; BGB § 753;
Fundstellen:
DStR 2013, 6

Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang mit einer anstehenden Ehescheidung

FG Sachsen, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 653/12

DRsp Nr. 2013/1198

Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang mit einer anstehenden Ehescheidung

1. Hält es der Steuerpflichtige infolge der anstehenden Ehescheidung und somit aus persönlichen Gründen für unzumutbar, eine Teileigentumsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bezüglich eines vermieteten Grundstücks fortzuführen, und beantragt er deswegen, im Wege der Teilungsversteigerung die Teileigentumsgemeinschaft aufzulösen, so sind die Aufwendungen für die Teilungsversteigerung (Anwalts- und Gerichtskosten) mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Da die Teilungsversteigerung nicht mehr in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern mit der beabsichtigten Beendigung der Erzielung dieser Einkünfte steht, scheidet ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Teilungsversteigerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedenfalls dann aus, wenn für den Steuerpflichtigen letztendlich nach Abzug aller Unkosten ein Vermögenswert übrig bleibt.