Streitig ist, ob der Ertrag aus dem Erlass bestimmter Kaufpreisschulden und von Grunderwerbsteuer als Sanierungsgewinn steuerfrei ist (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - in Verbindung mit § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz - EStG -).
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