FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2002
4 K 30065/00
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 66 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1563

Kein Stillstand der Klagefrist gegen Einspruchsentscheidung bis zur Erledigung eines ausdrücklich nur gegen während dieser Frist erlassenen Änderungsbescheid gerichteten Klageverfahrens; Rechtshängigkeit; Umsatzsteuer 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 30065/00

DRsp Nr. 2003/11830

Kein Stillstand der Klagefrist gegen Einspruchsentscheidung bis zur Erledigung eines ausdrücklich nur gegen während dieser Frist erlassenen Änderungsbescheid gerichteten Klageverfahrens; Rechtshängigkeit; Umsatzsteuer 1992

1. Unter Geltung der "alten" Fassung des § 68 FGO (vor Erlass des 2. FGO -Änderungsgesetzes) muss, wenn während der noch laufenden Klagefrist gegen eine Einspruchsentscheidung ein weiterer Bescheid erlassen wird, dieser zum Gegenstand einer Klage gegen den geänderten Bescheid gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Änderungsbescheid vor oder erst nach Klageerhebung erlassen wird. 2. Wird nach Erlass der Einspruchsentscheidung noch während der Klagefrist ein Änderungsbescheid erlassen, der in Erledigung der ausdrücklich nur gegen diesen Änderungsbescheid gerichteten Klage wieder aufgehoben wird, so tritt mangels Rechtshängigkeit kein Stillstand der Klagefrist hinsichtlich der Einspruchsentscheidung bis zur Erledigung des Klageverfahrens gegen den Änderungsbescheid ein.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 66 ; FGO § 68 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage fristgemäß erhoben wurde.