FG Münster - Urteil vom 19.06.2002
5 K 5074/99 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1222

Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für einen als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizierenden sogenannten Ausstellungsraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Münster, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 5074/99 E

DRsp Nr. 2002/12462

Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für einen als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizierenden sogenannten "Ausstellungsraum" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1.) Unter einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist ein Raum zu verstehen, der räumlich eng in die Wohnung des Steuerpflichtigen eingebunden ist, dieser ihren privaten Charakter belässt und in dem der Steuerpflichtige betriebliche oder berufliche Aktivitäten entfaltet. 2. Ein von der Wohnung des Steuerpflichtigen räumlich nicht abgetrennter sogenannter "Ausstellungsraum", in dem der Steuerpflichtige Artikel aus dem Verkaufsprogramm der von seinem Arbeitgeber betreuten Möbelhersteller gegenüber Kunden präsentiert, ist als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG anzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen sog. "Ausstellungsraum" - neben den Kosten für ein typisches häusliches Arbeitszimmer - in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abgesetzt werden können.