FG München - Urteil vom 14.03.2002
5 K 1394/99
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1 § 26b § 32a Abs. 1, 5 § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch getrennt lebender Ehegatten auf den Splittingtarif

FG München, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 1394/99

DRsp Nr. 2006/22964

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch getrennt lebender Ehegatten auf den Splittingtarif

1. Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Gesetzgeber die Anwendung des Splittingtarifs auf solche Ehegatten beschränkt, die nicht dauernd getrennt leben, sondern eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Die Besteuerung zusammenlebender Ehegatten nach dem Splittingverfahren entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ebenso wie den Grundwerten des Familienrechts. 2. Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten haben daher von Verfassungs wegen auch dann keinen Anspruch auf den Splittingtarif, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und die finanziellen Belastungen höher sind als bei einer intakten Ehe.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1 § 26b § 32a Abs. 1, 5 § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen der Splittingtarif zu gewähren ist, obwohl er im Streitjahr von seiner Ehefrau, mit der er vier Kinder hat, getrennt lebte.

Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt München IV (FA) zur Einkommensteuer veranlagt.

I.

Der Kläger lebte im Streitjahr von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Ferner gab es ein Pflegekind.