Streitig ist, ob dem Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen der Splittingtarif zu gewähren ist, obwohl er im Streitjahr von seiner Ehefrau, mit der er vier Kinder hat, getrennt lebte.
Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt München IV (FA) zur Einkommensteuer veranlagt.
I.
Der Kläger lebte im Streitjahr von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Ferner gab es ein Pflegekind.
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