FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2009
12 K 8489/05 B
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2; GewStG § 10a;
Fundstellen:
EFG 2009, 683

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und bei anschließender Änderung der Finanzierung der Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 12 K 8489/05 B

DRsp Nr. 2009/6409

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und bei anschließender Änderung der Finanzierung der Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft

1. Von einer Zuführung "überwiegend neuen Betriebsvermögens" i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ist grundsätzlich auszugehen, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen. 2. Nach der Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verliert die Gesellschaft nicht ihre wirtschaftliche Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1999, wenn die Kapitalgesellschaft weiter in derselben Branche wie vor der Anteilsübertragung tätig ist, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs die Finanzierung der Kapitalgesellschaft neu geordnet wird und sich lediglich der Stand diverser, die Gesellschafter bzw. verbundene Unternehmen betreffender Verrechnungskonten sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanz erhöht hat, sich das Anlagevermögen aber verringert hat.