BFH - Urteil vom 26.05.2004
I R 112/03
Normen:
KStG (1999) § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2387
BFH/NV 2004, 1735
BFHE 206, 533
BStBl 2004, 1085
DB 2004, 2146
DStR 2004, 1866
GmbHR 2004, 1472
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 155/2003

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei bloßer Umschichtung der Finanzanlagen sowie bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile

BFH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen I R 112/03

DRsp Nr. 2004/16671

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei bloßer Umschichtung der Finanzanlagen sowie bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile

»1. Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392). 2. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszweck umgestellt und die neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat und mehr als acht Jahre später die Gesellschaftsanteile veräußert werden.«

Normenkette:

KStG (1999) § 8 Abs. 4 ;

Gründe: