FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.05.2009
1 K 122/03
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2; EStG § 10d; GewStG § 10a S. 4;

Kein Verlustabzug bei Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei mehr als hälftigem Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und bei Zuführung von überwiegend neuem Aktivvermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Gesellschafterwechsel; Ableitung des für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Ertragswerts aus den Gewinnen der Vorjahre und Annahme eines Kapitalisierungszinsfußes von 6,31 %

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 122/03

DRsp Nr. 2009/24381

Kein Verlustabzug bei Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei mehr als hälftigem Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und bei Zuführung von überwiegend neuem Aktivvermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Gesellschafterwechsel; Ableitung des für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Ertragswerts aus den Gewinnen der Vorjahre und Annahme eines Kapitalisierungszinsfußes von 6,31 %

1. Von einer Zuführung "überwiegend neuen Betriebsvermögens" i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1999 ist dann auszugehen, wenn das in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile der Kapitalgesellschaft neu zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt (im Streitfall: Bejahung eines zeitlichen Zusammenhangs bei einem Zeitraum von 18 Monaten zwischen dem Wechsel der Anteilseigner und der letztmaligen Zuführung neuen Betriebsvermögens). Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen. Unerheblich für die Zuführung von "überwiegend neuem Betriebsvermögen" ist, ob es sich bei dem neu zugeführten Anlagevermögen überwiegend um Ersatzbeschaffungen handelt.