Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
FG München, Gerichtsbescheid vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 7 K 2010/03
DRsp Nr. 2006/20826
Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags der übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt.