Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Formwechsel als Vermögensübergang i.S. § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. vor Inkrafttreten des
Die Klägerin war und ist auf dem Gebiet der Logistik tätig. Sie entstand durch formwechselnde Umwandlung der M GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 25. August 1998 mit Wirkung vom 01. Januar 1998. Mit anderen Unternehmungen gehörte sie zur Unternehmensgruppe H... GmbH & Co. KG.
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