I.
Streitig ist, ob der Klägerin der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
Die am XX. Oktober 1941 geborene Klägerin wird für die Streitjahre 2001 bis 2003 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erhielt sie von ihrem Arbeitgeber in den Streitjahren ein Ruhegeld in Höhe von
- in 2001: 926,-DM
- in 2002 und in 2003 je: 2.988,-EUR. Wegen der vertraglichen Ausgestaltung wird auf die Versorgungsordnung des Arbeitgebers hingewiesen, die dieser mit Schreiben vom 28. Juni 2005 dem FA vorgelegt hat (Blatt 50 der ESt-Akte).
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