FG Bremen - Urteil vom 16.04.2014
2 K 85/13 (1)
Normen:
Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe § 1 Abs. 1; Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe § 1 Abs. 4; Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe § 3 Abs. 1; Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe § 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 31; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; BDSG § 4; BDSG § 2 Abs. 4 S. 1; BDSG § 3 Abs. 1; BDSG § 4a Abs. 1; BDSG § 28; RL 2006/112/EG Art. 401; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2; BremDSG § 1 Abs. 2 S. 1; BremDSG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 1008

Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe Citytax) in seiner seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht

FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 85/13 (1)

DRsp Nr. 2014/7915

Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe „Citytax”) in seiner seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht

1. Das von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) in seiner ab dem 1.1.2013 gültigen Fassung genügt den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes; bei der Tourismusabgabe handelt es sich um eine mit der Umsatzsteuer nicht gleichartige örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG, für die der Bremischen Bürgschaft die Gesetzgebungskompetenz zusteht. 2. Das BremTourAbgG verstößt auch nicht gegen die Vorschriften der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sind auch keine sonstigen normativen Defizite festzustellen, die im Regelfall des Besteuerungsverfahrens bei der Tourismusabgabe einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern.