ArbG Schwerin, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1355/19
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen in SüßwarenunternehmenSachgerechte Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb der SchichtBessere Planbarkeit von Nachtarbeit im SchichtsystemEinschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Ausgleich von Belastungen
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 146/20
DRsp Nr. 2021/7647
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen in SüßwarenunternehmenSachgerechte Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb der SchichtBessere Planbarkeit von Nachtarbeit im SchichtsystemEinschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Ausgleich von Belastungen
1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im (an den Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie angelehnten) Mantelhaustarifvertrag der S. T. GmbH, der für Nachtarbeit im Rahmen von (Wechsel-)Schichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20 % und für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems (sonstige Nachtarbeit) einen Zuschlag von 60 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG.
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