Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer - Einzelrichters - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Auf den Beschluss des Senats vom 28.09.2020 wird Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.11.2020 führen nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung.
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