1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen B Gebäudereinigung und C-GmbH.
Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem selbstständigen Betrieb eines Gebäudereinigungsunternehmens. Für das Streitjahr erklärte sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 155.052,- EUR sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 15.298,51 EUR.
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