FG München - Urteil vom 01.08.2008
10 K 3548/07
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 818 Abs. 3;

Kein Vertrauensschutz im Hinblick auf erhaltenes Kindergeld bei fehlerhafter Berücksichtigung eines Kinds als Zahl- statt als Zählkind

FG München, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 3548/07

DRsp Nr. 2009/1501

Kein Vertrauensschutz im Hinblick auf erhaltenes Kindergeld bei fehlerhafter Berücksichtigung eines Kinds als Zahl- statt als Zählkind

Berücksichtigt die Familienkasse aufgrund versehentlich fehlerhafter Kassenanordnung - entgegen dem erteilten Kindergeldbescheid - bei der Berechnung der Höhe des Kindergelds ein Kind als Zahl- statt als Zählkind, kann sich der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse auch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Kindergeld nicht an ihn selbst, sondern - auf seine Anweisung - an den anderen Elternteil ausgezahlt wurde.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) hat aus erster Ehe mit Frau A die Kinder D (geb. ... 07.1978), T (geb ... 12.1982) und K (geb. ... 02.1985), die im Streitzeitraum im Haushalt ihrer Mutter lebten. Aus zweiter Ehe mit Frau F stammen die Kinder F (geb. ... 11.2000), A und C (beide ... 08.2003), die im Haushalt des Kl lebten. Am 14.10.2003 beantragte der Kl, seinen Sohn T wieder als Zählkind zu berücksichtigen, da dieser nach Beendigung seines Wehrdienstes ein Studium begonnen habe.