1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger (Kl) hat aus erster Ehe mit Frau A die Kinder D (geb. ... 07.1978), T (geb ... 12.1982) und K (geb. ... 02.1985), die im Streitzeitraum im Haushalt ihrer Mutter lebten. Aus zweiter Ehe mit Frau F stammen die Kinder F (geb. ... 11.2000), A und C (beide ... 08.2003), die im Haushalt des Kl lebten. Am 14.10.2003 beantragte der Kl, seinen Sohn T wieder als Zählkind zu berücksichtigen, da dieser nach Beendigung seines Wehrdienstes ein Studium begonnen habe.
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