FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2003
3 K 240/98
Normen:
AO (1977) § 194 Abs. 3 § 30a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1140

Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig erlangten Erkenntnisse über anonymisiert abgewickelte Tafelgeschäfte; Erstellung und Auswertung von Kontrollmitteilungen über steuerlich erhebliche Sachverhalte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 240/98

DRsp Nr. 2003/9313

Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig erlangten Erkenntnisse über anonymisiert abgewickelte Tafelgeschäfte; Erstellung und Auswertung von Kontrollmitteilungen über steuerlich erhebliche Sachverhalte

Erlangt der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung einer Bank die Namen der Kunden der Bank, die offensichtlich anonymisierte Tafelgeschäfte getätigt haben, in einer nicht durch § 194 Abs. 3 AO (1977) gedeckten rechtswidrigen Weise, ist die Fertigung von Kontrollmitteilungen über die jeweiligen Bankkunden und die von ihnen getätigten Tafelgeschäfte gleichwohl zulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 194 Abs. 3 § 30a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ... bank ... (Bank). Auf den Konten "Wertpapiervermittlung" (Nr. ...) und "Wertpapiervermittlungtafelgeschäfte" (Nr. ...) verbuchte die Bank im Jahre 1992 5 Fälle mit einem Umsatz von je über 100.000 DM (... DM), in denen sie Tafelpapiere verkaufte oder vermittelte. Die Bareinzahlung des Kaufpreises wurde auf dem Konto Kasse erfasst. In unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe mit den Bareinzahlungen für die Tafelgeschäfte sind im Kassenkonto pfenniggleiche Barauszahlungen an Bankkunden dokumentiert, die bei der Bank Spar-, Giro- und (oder) andere Geldkonten unterhielten.