Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ... bank ... (Bank). Auf den Konten "Wertpapiervermittlung" (Nr. ...) und "Wertpapiervermittlungtafelgeschäfte" (Nr. ...) verbuchte die Bank im Jahre 1992 5 Fälle mit einem Umsatz von je über 100.000 DM (... DM), in denen sie Tafelpapiere verkaufte oder vermittelte. Die Bareinzahlung des Kaufpreises wurde auf dem Konto Kasse erfasst. In unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe mit den Bareinzahlungen für die Tafelgeschäfte sind im Kassenkonto pfenniggleiche Barauszahlungen an Bankkunden dokumentiert, die bei der Bank Spar-, Giro- und (oder) andere Geldkonten unterhielten.
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