Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG (seit 22.12.1999: Satz 7) bei Zahlung untertariflicher Lehrlingsvergütung in den neuen Bundesländern; Zweitbescheid oder Wiederholungsverfügung
FG Thüringen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen III 32/00
DRsp Nr. 2001/7287
Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG (seit 22.12.1999: Satz 7) bei Zahlung untertariflicher Lehrlingsvergütung in den neuen Bundesländern; Zweitbescheid oder Wiederholungsverfügung
1. Kürzt ein Ausbildungsbetrieb mit Sitz in den neuen Bundesländern wegen Zahlungsschwierigkeiten eigenmächtig das im Ausbildungsvertrag vereinbarte tarifliche Lehrlingsentgelt eines volljährigen Kindes, ohne dass eine Abrede über die Verwendung der nicht ausbezahlten Ausbildungsvergütung getroffen wird, begründet dies keinen kindergeldschädlichen Verzicht des Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG (Satz 7 i.d.F. ab 22.12.1999). Das gilt auch, wenn das Kind von vornherein eine Ausbildungsvergütung vereinbart, obwohl es hätte eine darüberliegende Vergütung fordern können.2. Weder das bloße Schweigen, Untätigsein, das mehrfache Verstreichenlassen von Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen noch das Unterlassen einer gerichtlichen Vorgehensweise begründen einen Verzicht des Kindes auf das ihm zustehende aber nicht gezahlte Lehrlingsentgelt.
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