BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 20/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 264
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7271/00

Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 20/04

DRsp Nr. 2006/102

Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

1. Darlehenszinsen sind in vollem Umfang nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt.2. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, Zwischenkredite zurückzuführen.3. Die gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Gebäudeteils scheidet aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, um damit den auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) verkauften im August des Streitjahres 1998 eine Eigentumswohnung (ETW) zu einem Kaufpreis von 305 500 DM, den sie erst im Dezember des Jahres erhielten.