LAG Niedersachsen, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 374/21
ArbG Hannover, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 117/20
Kein Vorbeschäftigungsverbot bei vormaliger Überlassung als LeiharbeitnehmerVoraussetzungen der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜGZulässigkeit einer tarifvertraglichen Verlängerung der gesetzlichen HöchstüberlassungsdauerZulässige Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 36 MonateVerlängerung der Höchstüberlassungsdauer in einem HaustarifvertragEntleiher und Verleiher als Tarifvertragspartei desselben HaustarifvertragsErmächtigung der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zur Regelung von Arbeitsbedingungen der Zeitarbeiter
BAG, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 224/22
DRsp Nr. 2023/10258
Kein Vorbeschäftigungsverbot bei vormaliger Überlassung als LeiharbeitnehmerVoraussetzungen der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1bAÜGZulässigkeit einer tarifvertraglichen Verlängerung der gesetzlichen HöchstüberlassungsdauerZulässige Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 36 MonateVerlängerung der Höchstüberlassungsdauer in einem HaustarifvertragEntleiher und Verleiher als Tarifvertragspartei desselben HaustarifvertragsErmächtigung der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zur Regelung von Arbeitsbedingungen der Zeitarbeiter
Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. "Derselbe Arbeitgeber" hebt auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber ab. Es liegt keine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Vertragsarbeitgeber zuvor als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen war (Rn. 17).
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