FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.06.2011
2 K 1790/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 4;

Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen mit fehlender aussagekräftiger Bezeichnung der Leistung und ohne Angabe des Leistungszeitpunkts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 1790/04

DRsp Nr. 2012/2841

Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen mit fehlender aussagekräftiger Bezeichnung der Leistung und ohne Angabe des Leistungszeitpunkts

1. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist zu versagen, wenn nicht ersichtlich ist, welche Lieferung oder sonstige Leistung der Rechnungsaussteller zu welchem Zeitpunkt gegenüber dem Rechnungsempfänger erbracht hat. 2. Die Leistungsbezeichnung „Stahl”, die auf eine Lieferung hindeutet, ist nicht in diesem Sinne (LS. 1) eindeutig, wenn andererseits ein zugunsten des Leistungsempfängers vereinbarter Sicherheitseinbehalt von 10 % darauf schließen lässt, dass die Rechnung eine Bauleistung betrifft.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Vorsteuerabzug aus 5 Rechnungen.