1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010.
Der Kläger ist als Steuerberater unternehmerisch tätig.
Da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung für das Jahr 2010 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer nach vorheriger Ankündigung mit Bescheid vom 12. März 2012 auf 13.250 EUR fest und orientierte sich dabei an den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2012 abgelehnt.
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