Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 Vorsteuerbeträge aus zwei Rechnungen der B. GmbH vom 28.12.2004 und 30.12.2004 in Höhe von insgesamt 21.163,20 EUR (Bl. 72 und 73 ESt-Akte II) geltend. Aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung des Finanzamts C. wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil die Begleichung der Rechnungen nicht nachgewiesen worden sei und diese daher nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen seien. Auf den Bericht vom 5.5.2009 wird Bezug genommen.
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