FG Nürnberg - Urteil vom 02.08.2000
V 198/98
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 5a ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3a ; EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 351

Kein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA-Methode bei

FG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2000 - Aktenzeichen V 198/98

DRsp Nr. 2001/2380

Kein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA-Methode bei

Der Wechsel der AfA-Methode für ein Wohngebäude von § 7 Abs. 4 EStG (linear) zu § 7 Abs. 5 EStG (degressiv) ist nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 5a ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3a ; EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Wechsel der AfA-Methode möglich ist.

Xxx

Auf dem Grundstück XXX, errichtete die Hausbesitzgemeinschaft ein neues Gebäude mit Wohnungen und Büros. Die Wohnungen wurden zum Teil bereits seit 1994 vermietet. In der Feststellungserklärung 1994 der Hausbesitzgemeinschaft wurde in der Anlage V für dieses Grundstück der 01.10.1994 als Fertigstellungszeitpunkt angegeben. Bei den Werbungskosten wurden Absetzungen für Abnutzung (AfA) linear nach § 7 Abs. 4 EStG mit 2 v. H. aus Herstellungskosten xxx, zeitanteilig ab dem Fertigstellungszeitpunkt mit 3/12, geltend gemacht. Mit dem Feststellungsbescheid für 1994 vom 24.08.1995 gewährte das Finanzamt die AfA antragsgemäß. Der Bescheid wurde bestandskräftig.