FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2001
IV 233/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Kein Wegfall der Bezeichnung gem. § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen IV 233/01

DRsp Nr. 2002/2144

Kein Wegfall der Bezeichnung gem. § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

Der Empfänger zu Unrecht geleisteter Kindergeldzahlungen kann dem Rückerstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO der Familienkasse nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil er das Geld für den Lebensunterhalt verbraucht habe, denn § 818 Abs. 3 BGB findet im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig sind der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter für die Monate April bis August 2000 und die Verpflichtung zur Erstattung des für April bis Juli 2000 erhaltenen Kindergeldes.