FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2009
2 K 166/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Kein Werbungskostenabzug eines außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten für in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung stehende und vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Gemeinschaftsunterkunft; Doppelte Haushaltsführung eines Soldaten durch Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 166/06

DRsp Nr. 2010/15501

Kein Werbungskostenabzug eines außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten für in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung stehende und vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Gemeinschaftsunterkunft; Doppelte Haushaltsführung eines Soldaten durch Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne

1. Ist einem Bundeswehrsoldaten in der Kaserne unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt worden, wurde der Sachbezug vom Arbeitgeber ohne Auswirkung auf die Höhe des Brutto- oder Nettogehalts des Soldaten versteuert und hat der Soldat ohne eigenen Hausstand außerhalb der Kaserne gewohnt, so kann er nur die Fahrten von dieser Wohnung zur Kaserne im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen. Er kann nicht zusätzlich zu den Fahrtkosten den von der Bundeswehr versteuerten Sachbezugswert für die Gemeinschaftsunterkunft als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen, weil dieser Vorschrift die Spezialregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rang vorgeht. Zudem steht einem Werbungskostenabzug der fehlende eigene Aufwand des Soldaten im Hinblick auf die Gemeinschaftsunterkunft entgegen.