FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.05.2009
2 K 737/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kein Werbungskostenabzug für entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht durch jährliche Bankbestätigungen nachgewiesene Schuldzinsen bzw. Verzugsschäden

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 737/06

DRsp Nr. 2009/20824

Kein Werbungskostenabzug für entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht durch jährliche Bankbestätigungen nachgewiesene Schuldzinsen bzw. Verzugsschäden

Beantragt der Erwerber eines Grundstücks den Abzug von Schuldzinsen und Verzugsschäden als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften und wird ihm vom Gericht aufgegeben, die von ihm in den Streitjahren geleisteten Beträge durch eine Bescheinigung der Bank nachzuweisen, trägt er für diese steuermindernden Tatsachen die Feststellungslast, so dass es zu seinen Lasten geht, wenn er die Zahlung von Schuldzinsen und eventuellen Verzugsschäden nicht nachweisen kann. Ein Werbungskostenabzug kommt zudem nicht in Betracht, wenn vom Kläger nachgewiesene, auf ein Konto des Grundstücksveräußerers geleistete Zahlungen ausweislich einer Bankbescheinigung voll zur Darlehenstilgung verwendet worden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Verzugsschaden, den die ... Bank AG in Rechnung gestellt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.