FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2009
8 K 1124/06
Normen:
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 10 Abs. 2; EStG 2002 § 10 Abs. 3; EStG 2002 § 22; GG Art. 3 Abs. 1;

Kein Werbungskostenabzug für vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 8 K 1124/06

DRsp Nr. 2010/15532

Kein Werbungskostenabzug für vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung

Vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge eines Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, sondern nur eingeschränkt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs abziehbar. Das gilt auch dann, wenn der 1979 geborene Kläger voraussichtlich erst nach 2040 das Renteneintrittsalter erreichen wird und dann aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung im Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427; BStBl 2004 I S. 554) seine Rente voll versteuern muss.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 10 Abs. 2; EStG 2002 § 10 Abs. 3; EStG 2002 § 22; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1979 geborene Kläger ist nichtselbständig tätig und erzielte in den Streitjahren zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Streitjahren bescheinigte der Arbeitgeber die folgenden Beiträge des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag:

- 2002

3.113,00 EUR,

- 2003

3.748,00 EUR und

- 2004

3.836,00 EUR.